- In dem seit 2006 schwelenden Tarifkonflikt zwischen dem Arbeitgeberverband der Volksbanken und Raiffeisenbanken (AVR) und der Gewerkschaft ver.di hat es erneut eine gerichtliche Entscheidung zur Tarifanwendung gegeben: am 6. Februar durch das Arbeitsgericht Mannheim. Hintergrund ist der Umstand, dass sich in zwei Tarifwerken unterschiedliche Vergütungsregelungen gegenüberstehen. Die tariflichen Vergütungsregelungen des AVR mit ver.di wurden zuletzt im Jahr 2004 aktualisiert, seither wurde auch keine Anhebung der Tarifgehälter mehr vereinbart. Die aktuellen Vergütungsregelungen des AVR aus dem Jahr 2012 mit den Gewerkschaften DBV – Deutscher Bankangestellten-Verband und DHV – Die Berufsgewerkschaft liegen rund sechszehn Prozent über dem Stand von ver.di. Sie enthalten allerdings für Neueinstellungen andere Berufsjahresregelungen.
Nachdem im November 2012 das Arbeitsgericht Münster in dem Musterprozess des AVR zu der Feststellung kam, auf Neueinstellungen seien arbeitgeberseitig die aktuellen Tarifverträge der Gewerkschaften DBV und DHV anzuwenden, hat nun das Arbeitsgericht Mannheim sowohl den Antrag des Betriebsrates auf Eingruppierung in den alten ver.di-Tarif als auch den Gegenantrag des Arbeitgebers auf Eingruppierung in die aktuellen Tarife der Gewerkschaften DBV und DHV abgelehnt. Damit ließ es die Frage der Anwendung der tariflichen Eingruppierungsregelungen offen. Der AVR weist darauf hin, dass das Arbeitsgericht Münster in diesem Punkt zum gegenteiligen Ergebnis gekommen ist und den Tarifregelungen Geltung verschafft hat. "Damit liegt das Arbeitsgericht Münster auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts", kommentiert die Geschäftsführerin des AVR, Annette Kaiser, die Beschlusslage. Der AVR rechnet deshalb mit einer Korrektur der Mannheimer Entscheidung durch eine der nachfolgenden Instanzen.
AVR - Arbeitgeberverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. AVR - Arbeitgeberverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.