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08.02.2013

2013-02-08

AVR strebt höchstrichterliche Klärung der Tarifanwendung an / Widerstreitende Entscheidungen bei den Instanzgerichten

Nachdem im November 2012 das Arbeitsgericht Münster in dem Musterprozess des AVR zu der Feststellung kam, auf Neueinstellungen seien arbeitgeberseitig die aktuellen Tarifverträge der Gewerkschaften DBV und DHV anzuwenden, hat nun das Arbeitsgericht Mannheim sowohl den Antrag des Betriebsrates auf Eingruppierung in den alten ver.di-Tarif als auch den Gegenantrag des Arbeitgebers auf Eingruppierung in die aktuellen Tarife der Gewerkschaften DBV und DHV abgelehnt. Damit ließ es die Frage der Anwendung der tariflichen Eingruppierungsregelungen offen. Der AVR weist darauf hin, dass das Arbeitsgericht Münster in diesem Punkt zum gegenteiligen Ergebnis gekommen ist und den Tarifregelungen Geltung verschafft hat. "Damit liegt das Arbeitsgericht Münster auf der Linie der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts", kommentiert die Geschäftsführerin des AVR, Annette Kaiser, die Beschlusslage. Der AVR rechnet deshalb mit einer Korrektur der Mannheimer Entscheidung durch eine der nachfolgenden Instanzen.

AVR - Arbeitgeberverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.
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